Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROXPO GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Form
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen uns, PROXPO GmbH, vertreten durch Daniel Widemann, Am Bertholdshof 1 in 44143 Dortmund, Tel: +49 (0) 23199953240, E-Mail: welcome@proxpo.de, Amtsgericht Dortmund, HRB 340014 (nachfolgend auch Auftragnehmer genannt) und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB) und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
- Die auszuführenden Arbeiten vom Auftragnehmer umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, die Beratung, Planung, Konfiguration, Montage und Inbetriebnahme ggf. unter Einbindung Dritter. Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau- und/ oder Dienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese erwerben zu wollen.
- Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau- und/ oder Dienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.
- Bestellt der Auftraggeber die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung schnellstmöglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
- Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.
§ 3 Leistungs- und Lieferfristen
- Leistungs- und Lieferfristen/-Termine entnehmen Sie dem individuell vertraglichen Angebot.
- Höhere Gewalt und beim Auftragnehmer oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindern, verändern etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
- Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach dem zugrundeliegenden individuellen Angebot und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material und Produktfreigaben.
- Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt z.B. durch die Endabrechnung. Eine Abnahmebesichtigung erfolgt gemeinsam mit dem Auftragnehmer bei Inbetriebnahme. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 5 Werktagen nach der schriftlichen Meldung (Endrechnung) über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
- Erfolgt die Lieferung oder Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin (Annahmeverzug), geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Auftragsgegenstandes mit dem Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft oder der Bereitstellung zur Abholung auf den Geschäftspartner über. Der Auftragnehmer kann ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Vergütung für die Einlagerung des Auftragsgegenstandes zusätzlich beanspruchen.
- Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Mehraufwendungen werden konkret wie angefallen berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der von uns berechnete Schaden entstanden ist.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise (Nettobeträge), und zwar ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen, binnen einer Frist von 7 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (9% gemäß § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Der Auftragnehmer hat bei Verzug des Auftraggebers, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Mahnpauschale in Höhe von 40,00 Euro.
- Eingehende Zahlungen beim Auftragnehmer werden i.S.d. §367 BGB zunächst für Kosten, dann für Zinsen und schließlich für die Begleichung der ältesten Schuldposten verwendet.
- Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser AGB unberührt.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers.
- Wechselzahlungen werden ausgeschlossen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
- Der Auftraggeber verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für den Auftragnehmer unentgeltlich auf.
- Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes, die Waren ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers
- Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer veredelt, in sonstiger Weise weiterverarbeitet oder gewaschen wurde.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Angebotspositionen sowie Musterstücke, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
- Versteckte Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich aufgezeigt werden. Versteckte Mängel verjähren 2 Jahre nachdem der Auftraggeber die Ware erhalten hat. Unsachgemäße Nutzung, unsachgemäße Pflege und normale Gebrauchsspuren stellen keine Mängel dar.
- Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Auftraggeber nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
- Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
- Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Maßen, Größe, Gewicht und Ausrüstung stellen keinen Mangel dar.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Abwicklung
Ordnungsgemäß gelieferte Ware, die frei von Mängeln ist, kann nur nach vorherige und schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers zurückgenommen werden. Der Auftraggeber trägt für diesen Fall die Kosten des Rücktransportes und das Risiko für die Beschädigung der Waren auf dem Weg zum Auftragnehmer.
§ 9 Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. - Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Nutzungsrechte an Logos, Werkplanung, 3D-Design und Urheberrechte
- Der Auftragnehmer ist unabhängig von einer Beauftragung, Beiträgen oder sonstigen Anregungen des Auftraggebers Urheber im Sinne des § 7 UrhG der von ihm erstellten Entwürfe, Zeichnungen, Gutachten, Berechnungen und Kostenvoranschläge. Sie behält sich sämtliche Urheberrechte an diesen Werken vor. Die Einräumung von Nutzungsrechten, die Einwilligungen oder Vereinbarungen zu Verwertungsrechten und Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte nach § 39 UrhG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Sofern keine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung getroffen ist, wird nur ein einfaches Nutzungsrecht, § 31 II UrhG, eingeräumt.
- Die Werke dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden, auch wenn es im Rahmen der Auftragserteilung oder –bearbeitung erforderlich oder nützlich ist.
- Falls der Auftraggeber gegen diese Nutzungsrechte verstößt, kann der Auftragnehmer Lieferungen und/oder die Annahme von Bestellungen verweigern.
- Sofern der Auftragnehmer Waren nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern, Logos oder sonstigen Unterlagen produziert oder geliefert hat, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte dem Auftragnehmer unter Berufung auf Schutzrechte Waren, ist der Auftragnehmer berechtigt jede weitere Tätigkeit einzustellen. Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet und kann bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, den Auftragnehmer von allen damit in Zusammenhang stehend Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
- Vom Auftraggeber ausdrücklich bestellte Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen sind mit dem vereinbarten oder dem ortsüblichen Entgelt unabhängig von einer weitergehenden Beauftragung zu vergüten.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 13 Speicherung des Vertragstextes, Schriftform
- Der Vertragstext wird durch den Auftragnehmer nach Vertragsschluss gespeichert.
- Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dortmund, 03.06.2022